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   BFH, 28.04.2010 - III R 43/08   

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https://dejure.org/2010,3752
BFH, 28.04.2010 - III R 43/08 (https://dejure.org/2010,3752)
BFH, Entscheidung vom 28.04.2010 - III R 43/08 (https://dejure.org/2010,3752)
BFH, Entscheidung vom 28. April 2010 - III R 43/08 (https://dejure.org/2010,3752)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag festgesetzten Betrages - bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen - Zweck der ...

  • openjur.de

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen; Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag festgesetzten Betrages; bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen; Zweck der ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 74 Abs 2, EStG § 76 S 2 Nr 1, SGB 8 § 94 Abs 3 S 2, SGB 10 § 104 Abs 1 S 1, SGB 10 § 104 Abs 1 S 4, EStG § 66
    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag festgesetzten Betrages - bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen - Zweck der ...

  • Bundesfinanzhof

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag festgesetzten Betrages - bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen - Zweck der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 Abs 2 EStG 2002, § 76 S 2 Nr 1 EStG 2002, § 94 Abs 3 S 2 SGB 8, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 104 Abs 1 S 4 SGB 10
    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag festgesetzten Betrages - bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen - Zweck der ...

  • IWW
  • rewis.io

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag festgesetzten Betrages - bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen - Zweck der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag festgesetzten Betrages - bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen - Zweck der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen; Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag festgesetzten Betrages; bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen; Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag festgesetzten Betrages; bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begrenzung des Anspruchs des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen erbrachter Jugendhilfeleistungen; Ermittlung des Erstattungsanspruchs gem. § 76 S. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Gewährung von Kindergeld für mehrere Kinder

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kindergelderstattung an Jugendhilfeträger wegen Jugendhilfeleistungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 299
  • FamRZ 2010, 1733
  • BStBl II 2010, 1014
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Thüringen, 05.06.2002 - III 1017/01

    Höhe des für das vom Jugendamt unterhaltene zweite von neun Kindern

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - III R 43/08
    Die Staffelung des Kindergeldes bei mehreren Kindern gemäß § 66 Abs. 1 EStG beruht nicht auf dem unterschiedlichen Bedarf der einzelnen Kinder, sondern auf dem mit steigender Kinderzahl überproportional zunehmenden Entlastungsbedarf der Familie (Urteil des FG Thüringen vom 5. Juni 2002 III 1017/01, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1462; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 76 EStG Rz 3).

    Vielmehr soll die Summe des gesamten Kindergeldes die Familie insgesamt entlasten und für alle Kinder gleichermaßen verwendet werden (Helmke, a.a.O., § 66 EStG Rz 10; Urteil des FG Thüringen in EFG 2002, 1462).

  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 59/04

    Kindergeld: Erstattungsansprüche des Sozialleistungsträgers

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - III R 43/08
    Der Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Kostenbeitragsanspruch gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch einen Kostenbeitrags- oder Leistungsbescheid konkretisiert und betragsmäßig festgesetzt worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171, und vom 7. Dezember 2004 VIII R 59/04, BFH/NV 2005, 864, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG--).

    Da funktional eine Form der Zwangsvollstreckung vorliegt (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 864, m.w.N.; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 104 Rz 18; Störmann in Jahn/Jansen, SGB X, § 104 Rz 28), müssen auch die Grenzen, die § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG für die Pfändung des Kindergeldanspruches vorgibt, eingehalten werden.

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03

    Kindergeld: Abzweigung bei Kinderbetreuung in einem Mutter-Kind-Heim

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - III R 43/08
    Der Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Kostenbeitragsanspruch gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch einen Kostenbeitrags- oder Leistungsbescheid konkretisiert und betragsmäßig festgesetzt worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171, und vom 7. Dezember 2004 VIII R 59/04, BFH/NV 2005, 864, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG--).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.04.2008 - 10 K 10321/06

    Bemessung des Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers gem. § 74 Abs. 2

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - III R 43/08
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit welcher der Kläger die Erstattung von insgesamt 487 EUR monatlich begehrte, durch Urteil vom 17. April 2008  10 K 10321/06 B ab.
  • BSG, 22.01.1998 - B 14/10 KG 24/96 R

    Kindergeld - Erstattungsanspruch - Zählkindvorteil

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - III R 43/08
    Denn § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG, der die Höhe des pfändbaren Teils des Kindergeldes regelt, ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass der Gesamtbetrag des Kindergeldes allen Kindern gleichmäßig zugute kommen soll (vgl. BSG-Urteil in SozR 3-1300 § 104 Nr. 13, zur Pfändungsschutzvorschrift des § 54 Abs. 5 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).
  • OVG Niedersachsen, 21.04.2020 - 10 PA 15/20

    Kostenbeitrag für Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses nach §

    Die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenbeitrages gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII mindestens in Höhe des Kindergeldes, die auch bei einer Inobhutnahme bestehen kann (BVerwG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 C 21.14 -, BeckRS 2016, 41160 Rn. 12), soll verhindern, Eltern, die selbst über kein einzusetzendes Einkommen verfügen, das von ihnen nach § 1612b BGB nur treuhänderisch zu verwaltende Kindergeld zu belassen, und bezweckt so eine ungerechtfertigte Bereicherung des Kindergeldberechtigten zu verhindern, indem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe von ihm Kostenersatz verlangen kann (Krome in jurisPK-SGB VIII, Stand: 20.01.2020, § 94 Rn. 16 f.; BFH, Urteil vom 28.04.2010 - III R 43/08 -, juris Rn. 17).

    Da die Staffelung des Kindergeldes bei mehreren Kindern nach § 66 Abs. 1 EStG nicht auf dem unterschiedlichen Bedarf der einzelnen Kinder, sondern auf dem mit steigender Kinderzahl erhöhten Entlastungsbedarf der Familie beruht und die Summe des insgesamt geleisteten Kindergeldes allen Kindern zugutekommen soll, liegt der ungerechtfertigte Vorteil des Kindergeldberechtigten nicht in dem konkret für das Kind gezahlten Kindergeld, sondern in der nach Kopfteilen ausgehend vom Gesamtkindergeld ermittelten Ersparnis (Krome in jurisPK-SGB VIII, Stand: 20.01.2020, § 94 Rn. 17; BFH, Urteil vom 28.04.2010 - III R 43/08 -, juris Rn. 16 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014 - 12 A 2376/12 -, juris Rn. 47 f.; Schindler in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 94 Rn. 12; Loos in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 94 Rn. 24).

    Die Summe des gesamten Kindergeldes soll die Familie insgesamt entlasten und für alle Kinder gleichermaßen verwendet werden; das für das jeweilige Kind gezahlte Kindergeld soll also nicht - wie die Klägerin letztlich annimmt - allein diesem Kind zugutekommen (BFH, Urteil vom 28.04.2010 - III R 43/08 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014 - 12 A 2376/12 -, juris Rn. 47 f.).

  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 14 K 982/13

    Kindbezogene Betrachtungsweise bei der Berechnung des Differenzkindergeldes

    Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass in einigen Konstellationen eine Verteilung des Gesamtkindergeldes in Abweichung von der Staffelung des § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG nach Köpfen erfolgt, z. B. bei der Berechnung des Abzweigungsbetrags nach § 74 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. April 2010 III R 43/08, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2010, 1014).

    Der BFH kommt im genannten Urteil III R 43/08 aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu einer Aufteilung des Kindergeldes nach Köpfen.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 12 S 1522/19

    Berechnung des Kostenbeitrags: Verteilung des Kindergeldes bei Familien mit

    Der Kläger berücksichtigt bei seiner im Ausgangspunkt zutreffenden Argumentation, die - anders als die Auffassung des Verwaltungsgerichts - eine gleichmäßige Verteilung des Kindergeldes auf die jeweiligen Kinder zur Grundlage hat (siehe S. 4 des Begründungsschriftsatzes vom 01.07.2019, so auch: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.04.2020 - 10 PA 15/20 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014 - 12 A 2376/12 -, juris Rn. 47 f.; BFH, Urteil vom 28.04.2010 - III R 43/08 -, juris Rn. 15 ff. - maßgeblich ist die Höhe des nach Kopfteilen berechneten durchschnittlichen Kindergeldes), nicht, dass er nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Kindergeld für seine insgesamt vier Kinder bezogen hat und ihm dabei für seinen Sohn als drittes und für seine jüngste Tochter als viertes Kind nach § 6 Abs. 1 BKGG Kindergeld in Höhe von 198,- EUR bzw. 223,- EUR monatlich ausbezahlt worden ist.

    Mit der bereits existierenden und veröffentlichten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21.04.2020 - 10 PA 15/20 -, juris Rn. 7) oder des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.12.2014 - 12 A 2376/12 -, juris Rn. 47 f.) oder des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 28.04.2010 - III R 43/08 -, juris Rn. 15 ff.) zu der von ihm angesprochenen Thematik setzt er sich nicht auseinander.

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2015 - 3 K 1747/13

    Kindbezogene Berechnung des Differenzkindergeldes - Keine familienbezogene

    Dem steht nicht entgegen, dass in einigen Konstellationen eine Verteilung des Gesamtkindergeldes in Abweichung von der Staffelung des § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG nach Köpfen erfolgt, z. B. bei der Berechnung des Abzweigungsbetrags nach § 74 EStG (BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 43/08, BStBl II 2010, 1014).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 7 K 7001/13

    Umsatzsteuer 2009

    Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil 9. August 2001 - III R 43/08 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 196, 429, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 100, 103, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst - DStRE - 2002, 223 [zu einer Be-/Entlüftungsanlage in einem Friseursalon]).
  • VG Gera, 14.01.2010 - 6 K 188/09

    Erstattungsstreit zwischen Jugendhilfeträgern; Höhe des Kostenbeitrags nach § 94

    Dass die Familienkasse auf den ihr gegenüber vom Beklagten nach § 94 Abs. 3 S. 2 SGB VIII i.V.m. § 74 Abs. 2 EStG geltend gemachten Erstattungsanspruch nur den Durchschnittsbetrag an den Beklagten auskehrt, liegt daran, dass erstere den Betrag nach §§ 74 Abs. 1 und Abs. 2, 76 S. 1 und S. 2 Nr. 1 EStG berechnet hat (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2008 - 10 K 10321/06 B - Revision beim BFH III R 43/08 anhängig; sowie BSG, Urteil vom 22. Januar 1998 - B 14/10 KG 24/96 R -).
  • VG Gera, 22.04.2010 - 6 K 188/09

    Kinder- und Jugendhilfe syowie Jugendförderungsrecht

    Dass die Familienkasse auf den ihr gegenüber vom Beklagten nach § 94 Abs. 3 S. 2 SGB VIII i.V.m. § 74 Abs. 2 EStG geltend gemachten Erstattungsanspruch nur den Durchschnittsbetrag an den Beklagten auskehrt, liegt daran, dass erstere den Betrag nach §§ 74 Abs. 1 und Abs. 2, 76 S. 1 und S. 2 Nr. 1 EStG berechnet hat (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2008 - 10 K 10321/06 B - Revision beim BFH III R 43/08 anhängig; sowie BSG,.
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